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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Angiopro GmbH

AGB

I. Geltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen, Datenschutz a) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Angiopro GmbH (nachfolgend „wir“) und Ihnen (nachfolgend „Vertragspartner“). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 14 BGB. b) Mit Annahme unseres Angebots gelten auch diese Bedingungen als vereinbart, wenn sie dem Vertragspartner mit dem Angebot übersandt oder auf andere Weise vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zur Kenntnis gebracht wurden. c) Der gesamten geschäftlichen Beziehung zwischen der Angiopro GmbH und dem Vertragspartner liegen diese Bedingungen zu Grunde, auch zukünftigen Geschäften, soweit es sich um Geschäfte verwandter Art handelt. d) Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, gleich wie sie bezeichnet werden, gelten nicht, wenn ihre Geltung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. e) Mit Annahme unseres Angebots willigt der Vertragspartner in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein. Wir verwiesen dazu auf die dem Angebot beigefügte Datenschutzerklärung.

II. Angebot und Vertragsschluss a) Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach Datum des Angebots eine Bestellung abzugeben. b) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Vertragspartners innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei uns schriftlich, per Fax oder E-Mail bestätigen. Als Bestätigung gilt auch eine Rechnung.

III. Vertragsgegenstand a) Maße, Zeichnungen, Abbildungen und ähnliche Darstellungen des Vertragsgegenstands dienen der Veranschaulichung und sind nicht verbindlich, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. b) Die Lieferung oder Leistung eines anderen als des vereinbarten Vertragsgegenstands ist zulässig, wenn dieser mindestens gleichwertig und in gleicher Weise nutzbar ist und wenn dies dem Vertragspartner unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar ist.

IV. Überlassene Gegenstände und Unterlagen a) An allen in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis dem Vertragspartner überlassenen Gegenständen und Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster etc., behalten wir uns die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Diese Gegenstände und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. b) Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind die Gegenstände und Unterlagen auf Aufforderung unverzüglich auf Kosten des Vertragspartners an uns zurückzusenden.

V. Preise und Zahlung a) Alle Preise verstehen sich zuzüglich etwaiger tatsächlich anfallender Transportkosten, Kosten der Frachtversicherung, Zoll, Ein- und Ausfuhrgebühren, Devisenbewirtschaftungskosten sowie der jeweils gültigen Umsatzsteuer, auch wenn diese im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind. Wenn alle oder einzelne Kosten im Angebot als Pauschale ausgewiesen werden, gilt diese bei Zustandekommen des Vertrags als geschuldet. Ab einem Warenwert von 500,00 € netto erfolgt die Lieferung ohne Transportkosten. b) Alle Preise verstehen sich ab Lager oder bei Direktversand ab deutscher Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen. c) Der Kaufpreis ist mit Eingang der Rechnung beim Vertragspartner fällig, wenn und soweit zu Gunsten des Vertragspartners nicht ausdrücklich etwas anderweitiges schriftlich vereinbart oder von uns vorgegeben ist. d) Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. e) Die Lieferung gegen Vorauskasse oder Nachnahme bleibt vorbehalten. f) Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. g) Der Kaufpreis ist kostenfrei und ausschließlich auf eines der von uns genannten Konten zu zahlen. Die Zahlung gilt bei Eingang auf unserem Konto als bewirkt. h) Bei Abrufverträgen kann der Preis auf Grundlage des bei Vertragsschluss vereinbarten Preises angepasst werden, wenn sich für uns Preisänderungen ergeben. i) Die Ausübung von Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- oder Minderungsrechten des Vertragspartners ist nur zulässig, wenn und soweit sie auf rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unstreitigen Ansprüchen beruhen. Ansprüche des Vertragspartners gemäß § 812 BGB bleiben unberührt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner zudem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Lieferung und Leistungszeit a) Wir sind zu Teillieferungen und leistungen berechtigt, wenn diese für den Vertragspartner unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar sind. b) Wenn es sich nicht um ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB handelt, sind Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindliche Richttermine bzw. Schätzungen. Dies gilt insbesondere bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen. c) Der Beginn etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die technische Abklärung und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
d) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Verzug geraten ist. e) Bei Verzug, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung von Leben oder Gesundheit eines Menschen oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), kann der Vertragspartner eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des jeweiligen Lieferwertes für jede vollendete Woche Verzug, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, beanspruchen. f) Im Übrigen bleiben gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges unberührt.

VII. Versendung a) Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Verladung zur Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Lagers bzw. Werks, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. b) Verladung und Versand erfolgen unversichert, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas andres vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Versicherung trägt deren Kosten grundsätzlich der Vertragspartner. c) Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und -weg die Wünsche des Vertragspartners zu berücksichtigen. Dadurch etwa bedingte Mehrkosten trägt der Vertragspartner. d) Wir sind zur Rücknahme leerer Verpackungen, mit Ausnahme von Paletten, nicht verpflichtet. Der Vertragspartner organisiert die Entsorgung auf eigene Verantwortung und eigene Kosten. Dies gilt nicht für die Lieferung an private Endverbraucher i.S.d. § 6 VerpackV. e) Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners oder anderweitig ohne unser Verschulden verzögert, so lagern wir den Vertragsgegenstand auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners ein. In diesem Fall steht der Verladung zur Absendung oder dem Verlassen des Lagers bzw. Werks i.S.d. Ziff. a) die Anzeige der Versandbereitschaft an den Vertragspartner gleich.

VIII. Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt a) Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen, Vorschüsse und/ oder Sicherheiten für die Erfüllung der Pflichten des Vertragspartners aus dem Vertragsverhältnis zu verlangen, insbesondere in Form einer unwiderruflichen, unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts. Wir sind berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertragspartner mit einer Vorauszahlung, einem Vorschüsse und/ oder einer Sicherheitsleistung in Verzug ist. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. b) Wir behalten uns das Eigentum am gelieferten Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält. c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Vertragsgegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. d) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Kosten und Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. e) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstands durch den Vertragspartner erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners am Vertragsgegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Vertragsgegenstands zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner tritt der Vertragspartner auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. f) Der Vertragspartner ist nicht zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware an Dritte berechtigt. Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren und uns zu unterstützen, um unsere Eigentumsrechte geltend zu machen und durchzusetzen. f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

IX. Gewährleistung und Mängelrüge, Rückgriff/ Herstellerregress, Haftung a) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. c) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung des von uns gelieferten Vertragsgegenstands beim Vertragspartner. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. d) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt der gelieferte Vertragsgegenstand einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir den Vertragsgegenstand, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als gescheitert, wenn und soweit nicht aufgrund der Eigenschaften des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Vertragspartner zumutbar sind. Weitergehende Mängelrechte kann der Vertragspartner erst und nur geltend machen, wenn und soweit die Nacherfüllung gescheitert ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. e) Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der von uns gelieferte Vertragsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. f) Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Vertragspartners gegen den Lieferer gilt ferner vorstehende Ziff. e) entsprechend. g) Unsere Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen; wenn wir eine bestimmte Eigenschaft des Vertragsgegenstands zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben; bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen; soweit der Schaden auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut („Kardinalpflichten“), beruht. Sämtliche Haftungsausschlüsse gelten auch für Dritte, deren Verhalten uns aufgrund Gesetzes zugerechnet wird, insbesondere Erfüllungsgehilfen.

X. Sonstiges (Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel) a) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz (Speyer), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. c) Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien werden schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle gegenüber dem
anderen